AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen mit einer Gesellschaft der Bringhen Group (nachfolgend: BRINGHEN). Diese AGB sind auf unserer Internetseite sowie in verschiedenen Katalogen und Prospekten aufgeführt und können jederzeit in schriftlicher Form verlangt werden. Demzufolge gelten sie anlässlich einer Kontoeröffnung, Bestellung, einem Vertragsabschluss oder der Besitznahme der Ware als bekannt und ohne jeglichen Vorbehalt angenommen. Andere Abreden einschliesslich anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von BRINGHEN schriftlich als Vertragsbestandteil anerkannt werden.
1.2 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein oder hinfällig werden, so bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte Regelungszweck möglichst erreicht wird.
1.3 Änderungen der AGB
BRINGHEN behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern. Die jeweils aktuellste (gültige) Version finden Sie unter www.bringhen.ch. Eine schriftliche Version kann bei BRINGHEN bezogen werden.
2. Angebote und Geltungsdauer
2.1 Angebote
Die Darstellung der Produkte und Auflistung des Sortiments im gedruckten oder digitalen Katalog oder im Onlineshop der Bringhen Group ist unverbindlich und stellt kein rechtlich bindendes Angebot und keine Zusicherung dar. BRINGHEN ist nur an Angebote gebunden, die persönlich an unsere Kunden gerichtet werden.
Die Angebote und Preise gelten in räumlicher Hinsicht für die Schweiz. Einzelregelungen können zu jeder Zeit abgeschlossen werden.
Das Produktesortiment kann jederzeit und ohne besondere Anzeige geändert werden. Die Firma ist nicht verpflichtet, alle auf Webseiten, in Katalogen, Prospekten, Ausstellungen usw. aufgeführten Artikel am Lager zu halten.
2.2 Geltungsdauer
Unsere Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von maximal drei Monaten.
3. Preise und Geltungsdauer
3.1 Allgemein
Alle in den Katalogen, Listen, Offerten, Auftragsbestätigungen und die im Onlineshop aufgeführten Preise verstehen sich als als unverbindliche Richtverkaufspreise exkl. Mehrwertsteuer und zusätzlicher Kosten (gemäss Ziffer 4 der AGB) in Schweizer Franken, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vermerkt ist. Zu diesen Preisen hinzu kommen Verpackungskosten, Transportkostenanteile und Einbaukostenanteile für Armaturen und Ventile sowie allfällige Kleinmengenzuschläge und Eilgutgebühren, soweit diese anfallen. BRINGHEN behält sich das Recht vor, die angegebenen Preise zu jederzeit und ohne besondere Anzeige zu ändern. Insbesondere können aussergewöhnliche Preisaufschläge im Rohstoffbereich sowohl in Offerten, wie auch in Auftragsbestätigungen jederzeit zu entsprechenden Anpassungen führen.
Für nicht vom SSIGE / SVGW zugelassene Produkte, die nicht den Schweizer Normen entsprechen, übernehmen wir keine Haftung im Zusammenhang mit der Installation und dem Gebrauch dieser Artikel.
3.2 Offerten
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vermerkt oder vereinbart wurde, behalten unsere Offerten ihre Gültigkeit während drei Monaten ab Offertstellungsdatum. Vorbehalten bleiben Preisänderungen aufgrund ausserordentlicher Preisbewegungen auf den Rohstoffmärkten.
3.3 Preise bei Onlinebestellungen
Die bei der Onlinebestellung angewandten Preise sind gültig und verbindlich. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in Frage gestellt werden, auch dann nicht, wenn die Preise in der Zwischenzeit erhöht oder gesenkt wurden.
3.4 Auftragsbestätigungen
Die in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Preise sind definitiv, sofern der Warenbezug innert sechs Monaten seit Auftragsbestätigung (spätestens aber bis zum 31. März des folgenden Jahres) erfolgt und nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Anschliessend gelten die neuen unverbindlichen Richtverkaufspreise exkl. Mehrwertsteuer und zusätzlicher Kosten (gemäss Ziffer 4 der AGB). Vorbehalten bleiben Preisänderungen aufgrund ausserordentlicher Preisbewegungen auf den Rohstoffmärkten.
4. Zusätzliche Kosten
4.1 Lager- und Umtriebskosten
Bei einer von BRINGHEN unverschuldeten zeitlichen Verschiebung (z.B. bauseitige Verzögerungen) des vereinbarten Auslieferungstermins von Waren, die BRINGHEN am Lager zur Auslieferung bereithält, werden die Lagerkosten ab dem 11. Arbeitstag seit der Auslieferungsverzögerung in Rechnung gestellt. Die Lager- und Umtriebskosten betragen monatlich 1% des unverbindlichen Richtverkaufspreises exkl. Mehrwertsteuer der am Lager für den Kunden gehaltenen Waren.
4.2 Transportkosten
Die anfallenden Transportkosten können der Auftragsbestätigung entnommen werden.
4.3 Weitere Kosten
Allfällige Kosten für Einbau, Verpackung, Paletten, Ablad, usw. sind in unseren Preisen nicht inbegriffen und werden nach dem gültigen Tarif bei der Rechnungsstellung verrechnet. Vorbehalten bleiben Preisänderungen aufgrund ausserordentlicher Preisbewegungen auf den Rohstoffmärkten.
5. Konditionen
Die auf Offerten und Auftragsbestätigungen gewährten Konditionen (Rabatte) beziehen sich ausschliesslich auf die in den Offerten und Auftragsbestätigungen aufgeführten Artikel. Jede Änderung der ausgewählten Artikel bewirkt, dass für diese automatisch die Tagespreise der auf dem Angebot aufgeführten Preisbasis und die Basiskonditionen der neu ausgewählten Artikel angewandt werden.
6. Zustandekommen des Vertrages
6.1 Allgemein
Unsere Offerten und die darin genannten Preise sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch BRINGHEN oder durch die Lieferung der Ware zustande.
Nachträgliche Änderungen oder Stornierungen von Bestellungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Entscheid darüber liegt ausschliesslich im Ermessen von BRINGHEN.
6.2 Bestellung im Onlineshop
Durch Anklicken des Buttons „Kaufen“ im Onlineshop gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren auf. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung erfolgt durch eine automatisierte E-Mail. Diese Bestätigung soll den Kunden nur darüber informieren, dass seine Bestellung bei BRINGHEN eingegangen ist. Der massgebende Vertragsinhalt und dessen Umfang ergeben sich aus der tatsächlichen Lieferung, dies auch im Falle einer Vorauszahlung des Kunden, welche sich auch durch Abbuchen eines Betrages über das vom Kunden bekannt gegebene Kreditkartenkonto ergeben kann. Vorbehalten bleibt insbesondere die Verfügbarkeit bzw. Lieferbarkeit der Produkte durch den Lieferanten (Grossist, Hersteller, Importeur usw.).
7. Lieferung und Ablad
7.1 Liefertermin
BRINGHEN setzt alles daran, die Liefertermine einzuhalten. Die Angabe der Liefertermine erfolgt nach bestem Wissen und aufgrund der geplanten Verfügbarkeit. Die Angabe eines Liefertermins ist jedoch ohne anderslautende ausdrückliche schriftliche Zusicherung ohne Gewähr und nur als Richtwert zu betrachten. Nicht eingehaltene Fristen geben dem Kunden kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag und auf Entschädigung seitens BRINGHEN.
Insbesondere höhere Gewalt, Streik, Betriebseinstellung, Fertigungsbeschränkungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Lieferverzug oder Nichtlieferung eines Zulieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder ähnliche unvorhergesehene und von BRINGHEN unabhängige Ereignisse entbinden BRINGHEN von der Erfüllung abgeschlossener Verträge innert vereinbarter Lieferfrist oder sogar von deren ganzen Erfüllung im Falle einer Lieferunmöglichkeit. Der Kunde hat in diesen Fällen Anspruch auf Rückerstattung einer allenfalls geleisteten Zahlung (auch im Fall der Abbuchung des Kaufpreises über das vom Kunden bekannt gegebene Kreditkartenkonto) für die nicht gelieferten Produkte; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die vereinbarten Lieferfristen gelten ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Kunden benötigten Angaben.
Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb der vereinbarten Frist / Termin abzurufen, sofern keine besondere Frist / Termin festgelegt wurde, beträgt diese längstens sechs Monate seit Vertragsabschluss. Nach Ablauf dieser Frist ist die Firma berechtigt, sofortige Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Falls vor dem Abruf der Lieferung oder einer Teillieferung Preiserhöhungen seitens der Lieferanten von BRINGHEN erfolgen, so werden diese für die noch nicht abgerufenen Lieferungen oder Teillieferungen weiterbelastet.
7.2 Lieferort und Ablad
Die Lieferung erfolgt an die auf der Offerte, Bestellbestätigung oder vom Kunden angegebene Adresse, soweit per Lieferwagen erreichbar. BRINGHEN übernimmt das Transportrisiko und den Ablad. Beim Ablad wird die Ware neben das Fahrzeug auf den Boden gestellt. Der Transport und das Transportrisiko von der Abladestelle bis zur Verwendungsstelle ist Sache des Kunden und erfolgt auf Gefahr des Bestellers.
Bei Ablad von Waren hat der Empfänger die notwendige Mithilfe zu stellen. Sofern die Lieferung avisiert wurde, der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person jedoch bei der Anlieferung nicht anwesend ist, gilt die Ware mit Ablad als ordnungsgemäss übergeben und vom Kunden angenommen. BRINGHEN lehnt jegliche Haftung für Schäden an der Ware, die nach dem Ablad entstanden sind, ab.
7.3 Transportschäden
Allfällige Transportschäden sind der liefernden Verkaufsstelle von BRINGHEN innerhalb von 48 Stunden nach Annahme der Ware schriftlich mitzuteilen.
7.4 Bestellungen im Onlineshop
Der Versand der im Onlineshop angebotenen Waren erfolgt über einen Partner. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Transportunternehmen die Sendung dem Kunden übergibt oder bei ihm ablädt.
7.5 Teillieferungen
BRINGHEN behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Lieferung in Teillieferungen vorzunehmen.
8. Gewährleistung wegen Mängeln der Sache
8.1 Mängel
Handelsübliche oder herstellungstechnisch bedingte geringe Abweichungen in den Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, der Grösse und Farbe, und generell alle sich von den gültigen Normen nicht abweichenden Unterschiede gelten nicht als Mängel, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist. Dies gilt ebenfalls für den Fall, dass die bestellte Ware nicht dem persönlichen Geschmack oder den optischen Vorstellungen des Kunden entspricht.
Es bestehen auch keine Mängel in folgenden Fällen: Missachtung anerkannter Regeln der Baubranche, unsachgemässe Behandlung, Verwendung, Umsetzung oder Lagerung; Verstösse gegen technische Anleitungen oder Montage- und Unterhaltsanleitungen; Verstösse gegen Konstruktions- oder andere Vorschriften unserer Lieferanten oder Hersteller; natürliche Abnützung oder übermässige Beanspruchung; Schäden oder Material- und Farbveränderungen aufgrund der Verwendung ungeeigneter Reinigungsmittel. Alle in Katalogen, Listen, Massskizzen, Offerten und Auftragsbestätigungen diesbezüglich gemachten Angaben verstehen sich daher als ungefähr und sind für BRINGHEN nicht verbindlich. Sämtliche technische Daten und Angaben zum Lieferumfang sind Herstellerangaben. Es wird dafür keine Gewähr übernommen, d.h. BRINGHEN haftet nicht für allfällige Schäden, die sich aus Abweichungen ergeben können.
8.2 Mängelrügen
Der Kunde, eine von ihm beauftragte Person oder der Installateur hat die Ware unmittelbar nach der Lieferung auf deren Vollständigkeit, Richtigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Mängelrügen bezüglich der Ware sowie Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung werden von BRINGHEN nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innert acht Arbeitstagen nach Erhalt der Ware unter Vorlage der Lieferpapiere oder der Rechnung beim ausliefernden Standort von BRINGHEN schriftlich geltend gemacht werden. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, auch Konstruktions-, Material- oder Verarbeitungsfehler, müssen sofort nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Lieferung schriftlich bei BRINGHEN gemeldet werden. Versäumt dies der Kunde, gilt die Ware als genehmigt. Die Mängel sind genau zu bezeichnen. Beanstandete Ware darf unter keinen Umständen eingebaut, respektive weiterverwendet werden; ansonsten gilt sie als genehmigt.
BRINGHEN tritt die Gewährleistungsansprüche, die BRINGHEN gegenüber dem Drittlieferanten / Hersteller zustehen, an den Kunden ab. Solche Ansprüche sind direkt vom Kunden auf eigene Rechnung und Gewähr gegenüber dem Drittlieferanten / Hersteller geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegenüber BRINGHEN sind im Falle der Abtretung der Gewährleistungsansprüche an den Kunden ausgeschlossen. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen, die von BRINGHEN ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden, bleiben vorbehalten.
Die Gewährleistungspflicht von BRINGHEN gilt generell als ausgeschlossen, wenn und soweit sie die Funktion einer Fakturierungs- und Zahlstelle einnimmt.
8.3 Wirkung
Bei berechtigten Mängelrügen und Garantieansprüchen ist BRINGHEN nach eigener Wahl dazu berechtigt, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zu ersetzen, sie zu reparieren, oder einen Preisnachlass zu gewähren oder den Kauf rückgängig zu machen. Für reparierte oder ersetzte Ware leistet BRINGHEN in gleicher Weise gewähr wie für die ursprüngliche Ware. Ersetzte oder zurückgenommene Teile gehen in das Eigentum von BRINGHEN über. In besonderen Fällen kann BRINGHEN die Ein- und Ausbaukosten sowie die Transport- und Servicespesen ganz oder teilweise übernehmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der beanstandeten Ware stehen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht in irgendwelcher Art an der gelieferten Ware selbst entstanden sind (direkte und indirekte Schäden), sind ausgeschlossen. Vorbehalten sind die Garantieleistungen, die der Lieferant oder Hersteller direkt dem Kunden gegenüber gewährleistet.
Mängelrügen und Garantieansprüche befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
8.4 Installation
Der Kunde ist für die fachgerechte und vorschriftsgemässe Weiterverwendung der Ware verantwortlich. Installationen im Bereich des Wassernetzes sind grundsätzlich unter Beachtung der SVGW-Leitsätze (www.svgw.ch), der Abwasservorschriften nach SN 59200 (www.qplus.ch) und der örtlichen Vorschriften durch einen ausgewiesenen Sanitärfachmann durchzuführen. Elektroarbeiten sind durch einen ausgewiesenen Elektrofachmann durchzuführen unter Beachtung der SN/CEN-Vorgaben und der örtlichen Vorschriften (www.electrosuisse.ch, www.esti.ch). BRINGHEN lehnt jede diesbezügliche Haftung ab.
8.5 Verjährung
Es gelten die Verjährungsfristen nach Schweizerischem Obligationenrecht.
9. Umtausch und Warenrücknahmen
Rücksendungen, die nicht auf falsche Lieferungen zurückzuführen sind, bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von BRINGHEN und erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Für Umtriebe werden dem Kunden 20% des Rechnungsbetrages der zurückgesandten Waren belastet, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Ohne Zustimmung zurückgesandte Waren gehen an den Absender zurück und gelten als nicht zurückgenommen.
Um eine effiziente Abwicklung und Erledigung von Warenretouren sicherzustellen gelten nachfolgende Regelungen:
9.1 Voraussetzung für Warenrückgaben
Alle Anfragen auf Rückgabe sind dem Verkaufsinnendienst des ausliefernden Standorts von BRINGHEN schriftlich zu unterbreiten. Die Angaben der Auftragsnummer, des Objektes, der Artikelnummern sowie die Anzahl der einzelnen Artikel sind Voraussetzung für die genauen Abklärungen und Genehmigung zur Rücknahme der gelieferten Ware. Die Rückgabe der Ware hat originalverpackt sowie unter Beilage einer detaillierten Fehler- / Mängelbeschreibung sowie des Kaufbeleges zu erfolgen.
Ware, die nicht oder nicht mehr original verpackt ist sowie Unvollständige, bereits montierte / angebrachte oder beschädigte Ware wird nicht zurückgenommen.
9.2 Rücknahmekriterien und Entschädigung
Erfolgt die Warenrückgabe aufgrund eines Fehlers bei BRINGHEN, erhält der Kunde 100% des Warenwertes gutgeschrieben. Liegt der Warenrückgabe ein Fehler des Kunden zugrunde, gilt für die Gutschrift folgendes:
Aktuelle BRINGHEN-Lagerware: Bearbeitungsabzug in Höhe von 20 % des Warenwertes
Kommissionsware: Abzug variabel (mindestens 20 % des Warenwertes), zudem wird beim Drittlieferanten / Hersteller abgeklärt, ob eine Rücknahme möglich ist und wie hoch der Abzug ist.
In folgenden Fällen ist eine Gutschrift trotz Warenrücknahme ausgeschlossen:
Artikel, die von BRINGHEN bei der Deklassierung (Kontrolle) abgelehnt werden
Spezialanfertigungen ohne Verkaufsmöglichkeit
In Fällen, wo trotz Warenrücknahme keine Gutschrift erfolgt, wird der betreffende Kunde schriftlich, unter Angabe einer Frist, informiert, bis zu welchem Zeitpunkt die Ware bei BRINGHEN am Lager zur Verfügung gehalten wird. Eine allfällige Entsorgung der Ware kann Entsorgungskosten zur Folge haben, die auf den Kunden überwälzt werden.
9.3 Ablauf der Warenrücknahme
Damit eine fristgerechte Abwicklung von Warenretouren mit Gutschrift gewährleistet werden kann, wird ein Abholauftrag erstellt. Die zur Rücknahme genehmigten Artikel müssen am vereinbarten Ort, originalverpackt und gut gekennzeichnet, bereitgestellt sein.
9.4 Onlinebestellungen
Bestellungen über dem Onlineshop werden nicht zurückgenommen, soweit es sich nicht um eine Falschlieferung von Seiten von BRINGHEN handelt. Einzelfallregelungen bleiben vorbehalten.
10. Zahlungsbedingungen
10.1 Allgemein
Die Zahlungsfrist lautet grundsätzlich 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Nicht eingehaltene Zahlungsfristen bewirken, dass auch die vereinbarten Konditionen ohne vorgängige Abmahnung hinfällig werden. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Ist ein Skonto vereinbart, darf dieser erst nach Gutschriftenabzug berechnet werden. Muss für die Zahlungseinforderung der Rechtsweg eingeschlagen werden, wird eine Umtriebsentschädigung verrechnet.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne besondere Mahnung in Verzug. BRINGHEN ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% pro Jahr zu verrechnen. Kunden, die ihre Kreditlimite ausgeschöpft haben oder die mit ihren Zahlungen länger als einen Monat in Verzug sind, können mit sofortiger Wirkung und ohne besondere Mitteilung für weitere Lieferungen auf Kredit gesperrt werden. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist BRINGHEN ohne weitere Androhung berechtigt, alle weiteren Lieferungen ganz oder teilweise einzustellen, bis die Forderungen getilgt oder sichergestellt sind. Alle Folgen, welche sich aus einer solchen Liefereinstellung ergeben, gehen ausschliesslich zu Lasten des Kunden. BRINGHEN behält sich vor, bei Zahlungsverspätungen die verkaufte Ware zurückzunehmen.
10.2 Onlinebestellungen
Alle Bestellungen aus dem Onlineshop werden gegen Kreditkarten-, PostFinance-, und Vorauskassenbezahlung ausgeführt. Hierzu muss der Besteller die dazu erforderlichen Einzelheiten auf dem Bestellformular im Onlineshop angeben. Die Belastung erfolgt bei erfolgreich durchgeführtem Bestellvorgang, nach Versand der Kaufbestätigung an den Besteller. BRINGHEN wird mit dem Versand des bestellten Produktes beginnen, sobald das Kreditkartenunternehmen des Bestellers die Benutzung seiner Kreditkarte zur Zahlung der bestellten Produkte und der Dienstleistung freigegeben hat. Wenn das Kreditkartenunternehmen die Freigabe nicht erteilt, wird der Besteller von BRINGHEN benachrichtigt.
10.3 Inkasso / Bonitätsprüfung
BRINGHEN ist dazu berechtigt, Mahnkosten in Höhe von bis zu CHF 30.– pro Mahnung zu erheben. Der offene Rechnungsbetrag zuzüglich allfälligen Mahngebühren und Zinsen kann zum Zwecke des Inkassos an die Intrum Justitia AG übergeben oder abgetreten werden. Ferner ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher Kosten verpflichtet, die BRINGHEN oder Intrum Justitia AG durch den Zahlungsverzug entstehen.
BRINGHEN behält sich das Recht vor, Bonitätsabklärungen über den Kunden einzuholen und kann zu diesem Zweck Kundendaten an die Intrum Justitia AG weiterleiten. BRINGHEN kann einzelne Zahlungsmittel ohne weitere Begründung generell oder für einzelne Kunden ausschliessen.
11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von BRINGHEN. Der Kunde kann jedoch die Ware im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes weiter veräussern. Seine Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware gelten ohne Weiteres als an BRINGHEN abgetreten. Soweit für die rechtsgültige Begründung des Eigentumsvorbehaltes oder für die Abtretung der Forderungen weitere Vorkehren (z.B. Registereintrag oder schriftliche Einzelabtretungen) erforderlich sind, verpflichtet sich der Kunde gegenüber BRINGHEN, die erforderlichen Vorkehren, soweit notwendig, auf erstes Verlangen zu erfüllen. BRINGHEN ist berechtigt, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Auslagen von BRINGHEN den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Sitz des Kunden einzutragen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass sich BRINGHEN für eingebaute Waren (montierte Küchen, gegürtelte Lavabos, usw.) vorbehält, bei nicht fristgerechter Bezahlung dieser, das Bauhandwerkerpfand auf sämtliche gelieferten Waren dieses Auftrages eintragen zu lassen.
12. Rücktrittsrecht
Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden wie Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungseinstellung, Veränderungen in den Besitzverhältnissen, Todesfall sowie die Einleitung von Betreibungen, die Führung von Prozessen usw. berechtigen BRINGHEN zum sofortigen Rücktritt von allfälligen Lieferungsverpflichtungen. Allfällige Guthaben von BRINGHEN werden in solchen Fällen sofort zur Zahlung fällig.
13. Datenschutz
Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung bei Bedarf an mit dem Transport und der Rechnungsstellung beauftragte Unternehmen weitergeleitet. Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt.
Unsere Datenschutzerklärung mit detaillierten Informationen über den Umgang mit Ihren persönlichen Daten, deren Schutz und Ihre Rechte diesbezüglich, finden Sie auf unserer Webseite www.bringhen.ch.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der Sitz von BRINGHEN (Visp / Schweiz). Für alle Streitigkeiten, zu welchen der Vertrag oder die vorliegenden AGB Anlass geben könnten, gilt der Sitz von BRINGHEN in Visp als Gerichtsstand. BRINGHEN ist jedoch frei, den Sitz oder Wohnsitz des Kunden als Gerichtsstand zu wählen.
Der Vertrag und die vorliegenden AGB unterliegen dem schweizerischem Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss von staatsvertraglichen Normen, insbesondere des Wiener Kaufrechts.
Visp, den 7. September 2023